Unsere Leistungen

Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung (Mobilität) von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in ihrer Wohnung als auch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wo sie vorübergehend ambulant versorgt werden, können Pflegeversicherte mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Angebot rund um die Pflege bei Ihnen zu Hause.


Grundpflege ( SGB XI )

  • Grundpflege (Duschen, Baden)
  • Betten und Lagern
  • Darm- und Blasen­entleerung
  • Nahrungs­aufnahme
  • Prophylaxen
  • Bewegung und Mobilisation
  • Private Pflege möglich

Behandlungspflege ( SGB V )

  • Injektionen (subkutan und intramuskulär)
  • Medikamenten­gabe und -überwachung
  • Insulin­versorgung
  • Blut­entnahmen
  • Blutzucker­messungen
  • Blutdruck­messungen
  • Blasen­katheter­versorgungen
  • An-/Ausziehen von Kompressions­strümpfen
  • Anlegen von Kompressions­verbänden
  • Spezielle Wund­behandlung (durch ausgebildete Wund­schwester)
  • Onkologische Pflege/ Portversorgung
  • PEG-Versorgung
  • parenteraler Ernährung
  • Pflege und Über­wachung von Tracheostoma, Anus praeter und Urostoma
  • Tracheale Absaugung

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Reinigung der Wohnung
  • Einkaufen
  • Wäsche waschen
  • Spaziergänge

Beratungsleistungen

  • Beratungs­besuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Hilfe bei der Antrag­stellung
  • Hilfe bei der Er­stellung von Gut­achten des Medizinischen Dienstes der Kranken­versicherung (MDK) zur Fest­legung einer Pflege­stufe#

Entlastung pflegender Angehöriger

  • Verhinderung­spflege (Urlaubs­betreuung)
  • Betreuungs­leistungen nach § 45b SGB XI (Betreuung von demenz­kranken Menschen)

24h-Rufdienst

  • Tel.: 03763 443767, Mobil: 0172 30 70 698

Was sind Pflegeleistungen ?

"Unter Pflegelestungen versteht man alle Leistungen, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Bedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrades Anspruch haben. Die Pflegeversicherung trägt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften."

Anspruch auf Pflegeleistungen haben anerkannt Pflegebedürftige, die zu Hause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden. Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit aufkommen, also insbesondere Wohnen und Essen, kommt die Pflegeversicherung nicht auf.

Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können monatlich beansprucht werden wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt oder betreut werden, diese Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Leistungen der Pflegeversicherung

Das Ziel der Pflegeversicherung ist es, allen pflegebedürftigen Personen mit körperlichen und kognitiven Einschränkungen durch umfangreiche Leistungen gerecht zu werden.

Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zu Hause gepflegt und betreut werden. Das Pflegegeld muss übrigens nicht versteuert werden.

Unverbrauchte Pflegesachleistungen für Betreuung und Entlastung nutzen

Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent der ihnen zustehenden, aber ungenutzten Pflegesachleistungen für ihre stundenweise Betreuung durch geschulte ehrenamtliche Kräfte oder andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie hauswirtschaftliche Hilfen ausgeben. Diese Hilfskräfte entlasten Sie als pflegende Angehörige von Ihren täglichen Pflege- und Betreuungsaufgaben und verschaffen Ihnen notwendige Pausen und freie Zeit für sich.

Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren: So funktioniert die Kombinationsleistung

Pflegebedürftige, die sich sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgen lassen, können als Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Sachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld.
Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zahlen die Pflegekassen für vier Wochen im Kalenderjahr, wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Klinikaufenthalt) oder Verhinderungspflege (bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen) erhalten.

Zuschüsse zum Hausnotruf

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 einmalig 10,49 € für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 € für den laufenden Betrieb.

Zuschüsse für die Wohnraumanpassung

Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4000 € einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfsbedarf, also z.B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u.U. erneut bzw. mehrmals.


Pflegegrade ab 2017

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die gesetzlichen Leistungen, welche Sie vom Staat in den einzelnen Pflegegraden erhalten.

  Häusliche / Ambulante Pflege    Vollstationäre Pflege
   durch Angehörige / Bekannte
durch ambulanten Pflegedienst oder teilstationäre Pflege  
Pflegegrad 1 -* -* 125 €
Pflegegrad 2 316 €* 689 €* 770 €
Pflegegrad 3 545 €* 1298 €* 1262 €
Pflegegrad 4 728 €* 1612 €* 1775 €
Pflegegrad 5 901 €* 1995 €* 2005 €

* zzgl. Entlastungsbetrag bis 125 € monatlich

Der monatliche Entlastungsbetrag steht jedem Antragsteller zur Verfügung ( Zusatzleistung bis zu 125 € ).
Die Pflegebedürftigen müssen diesen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragen.

Achtung:
Der Entlastungsbetrag wird ausschließlich bei der häuslichen oder ambulanten Pflege gestattet.
Pflegebedürftige in einem Pflegeheim haben keinen Anspruch auf die zusätzliche Unterstützung.

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